AKB System GmbH

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung





 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AKB System GmbH

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

•  Den Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich nachstehenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

•  Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht

nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware oder

Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter

Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

• Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung dieses

Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

•  Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs.1

BGB. 


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

• Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche

Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen

Bestätigung.

• Nach Bestellung des Auftraggebers kommt der Vertrag durch unsere schriftliche

Auftragsbestätigung oder, sofern eine Auftragsbestätigung nicht erteilt wird, durch unsere

Lieferung zustande. Die Regelungen der §§ 312 b) bis d) BGB bleiben unberührt.

•  Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche

Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

•  Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen

Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung

nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten

Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der

Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

• Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur

verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

•  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns

Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als

„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es ausdrücklichen

unserer schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Rechnungen, Preise und Zahlungsbedingungen

 

•  Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten und

Leistungsbeschreibungen enthaltenen Preise 30 Tage ab Leistungsdatum gebunden.

Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der

jeweilige gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen

werden gesondert berechnet. 

•  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab

Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. (bei

Auslandslieferungen unverzollt).

• Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung unvorhersehbare

Erhöhungen von Materialpreisen, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, so

sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn

nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Nimmt der

Besteller nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend der

durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen. Für den Fall, dass sich der vorgesehene

Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 3 Monate verschiebt,

behalten wir uns eine Preisänderung entsprechend den Veränderungen von Lohn- und

Materialkosten zwischen Auftragsbestätigung und tatsächlichem Liefertermin vor.

• Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

• Bei Vertragsabschluss hat der Auftraggeber einen Zahlungsnachweis beizubringen. Dieser

kann in Form einer Bankbürgschaft einer in Deutschland ansässigen Großbank bzw.

Versicherungsgesellschaft oder durch Hinterlegung des Kaufbetrages in voller Höhe auf

einem „Anderkonto“ eines Notars erfolgen.

• Die Zahlungsbedingungen sind als „Zahlungsplan des Projektes“ Bestandteil des Bau-

Lieferung- und Leistungsvertrags. Die dort festgeschriebenen Beträge sind ab

Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die

gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

• Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst

auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten

Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt,

die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung

anzurechnen.

• Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines

Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen

Vertragsverhältnis beruht.

• Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die

Hereinnahmen von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.

• Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen

aufrechnen; dasselbe gilt für eine Zurückbehaltung nach § 273 BGB wegen Forderungen, die

nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

• Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,

bedürfen der Schriftform.

•  Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von

Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder

unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche

Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten

eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu

vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung

zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht

erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

 • Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag

zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer

Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf

die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich

benachrichtigten.

• Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten

haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung

in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis

zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht

unsererseits auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

• Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die

Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

• Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und

ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

• Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden

Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen

Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

§ 5 Gefahrübergang

 

• Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende

Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der

Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der

Versandbereitschaft auf ihn über.

 

§ 6 Mängelhaftung

 

• Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB

geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

•  Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in

Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten

zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als

dem Erfüllungsort verbracht wurde.

•  Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder

Minderung zu verlangen.

•  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde

Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet

wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt.

•  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche

Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

•  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

•  Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

•  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab

Gefahrenübergang.

• Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt

unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

• Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die

aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen,

Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße

Beschaffenheit der Ware dar.

•  Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung

einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der

Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

§ 7 Gesamthaftung

 

•  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht

auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt

insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen

sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden

gemäß § 823 BGB.

•  Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf

Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

•  Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt

dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

•  Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,

insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der

Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme

der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des

Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

•  Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls schaden

ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten

erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

• Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich

zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte

nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß

§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

• Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er

tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich

MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer

oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach

Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde

auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,

bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,

solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen

nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines

Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber

dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und

deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die

dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

•  Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns

vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,

so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware

(Faktur-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit

der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche

wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

•  Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware

(Faktur-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum

Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des

Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig

Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder

Miteigentum für uns.

• Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts und

Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel oder

Scheck geendet hat.

•  Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,

die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

•  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit

freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen

um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Konstruktionsänderungen

 

•  Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit  Änderungen an Konstruktionen vorzunehmen;

wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten

Produkten vorzunehmen.

 

§ 10 Geheimhaltung

 

• Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im

Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

•  Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem

Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-

Kaufrechts findet keine Anwendung.

•  Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

rechtliches Sondervermögen ist, ist Potsdam ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus

dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

• Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen

sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller

sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand: Januar 2021 AKB System GmbH